AGB

Verkaufs‑, Lie­fer- und Zahlungsbedingungen

Gel­tungs­be­reich

1. Die­se All­ge­mei­nen Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­tend für alle – auch zukünf­ti­gen – Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen über Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen unter Ein­schluss von Werk­ver­trä­gen, Bera­tungs­ver­trä­gen, Lohn­ar­bei­ten und der Lie­fe­rung ver­tret­ba­rer und nicht ver­tret­ba­rer Sachen. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers gel­ten in kei­nem Fall.

2. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen, Neben­ab­re­den, Zusa­gen, Garan­tien und sons­ti­ge Zusi­che­run­gen unse­rer Mit­ar­bei­ter, wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung verbindlich.

3. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Bestel­lun­gen wer­den erst mit unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung verbindlich.

4. Die in Pro­spek­ten und Kata­lo­gen ent­hal­te­nen Anga­ben und Abbil­dun­gen sind bran­chen­üb­li­che Nähe­rungs­wer­te, es sei denn, dass sie von uns aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wurden.

Prei­se

5. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ab unse­rem Betrieb aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und Umsatz­steu­er. Sofern nicht anders ver­ein­bart, gilt unse­re bei Ver­trags­schluss gül­ti­ge Preisliste.

6. Wird die Ware ver­packt gelie­fert, so berech­nen wir die Ver­pa­ckung zum Selbst­kos­ten­preis; im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen neh­men wir von uns gelie­fer­te Ver­pa­ckun­gen zurück, wenn sie uns vom Bestel­ler in ange­mes­se­ner Frist fracht­frei zurück­ge­ge­ben werden.

7. Ändern sich spä­ter als zwei Mona­te nach Ver­trags­schluss öffent­li­che Abga­ben, Lohn‑, Mate­ri­al- oder Ener­gie­kos­ten oder ande­re im ver­ein­bar­ten Preis ent­hal­te­ne Fremd­kos­ten oder ent­ste­hen sie neu, sind wir im ent­spre­chen­den Umfang zu einer Preis­än­de­rung berechtigt.

Zah­lungs­be­din­gun­gen

8. Zah­lun­gen sind ent­spre­chend den auf den Rech­nun­gen genann­ten Zah­lungs­zie­len und Skon­ti ab Rech­nungs­da­tum, ansons­ten sofort net­to, zu leis­ten. Skon­to bezieht sich immer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich aller fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Bestel­lers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung vor­aus. Am Fäl­lig­keits­tag müs­sen wir über den Betrag ver­fü­gen können.

9. Bei Ziel­über­schrei­tun­gen sind wir berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­satz der EZB zu berech­nen. 10. Wech­sel wer­den nur nach Ver­ein­ba­rung und unter der Vor­aus­set­zung ihrer Dis­kon­tier­bar­keit ange­nom­men. Dis­kont- und Ein­zie­hungs­spe­sen trägt der Besteller.

11. Wird nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Zah­lungs­fä­hig­keit des Bestel­lers gefähr­det wird, oder gerät der Bestel­ler mit einem nicht uner­heb­li­chen Betrag in Ver­zug oder tre­ten ande­re Umstän­de ein, die auf eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Zah­lungs­fä­hig­keit des Bestel­lers schlie­ßen las­sen (z. B. erheb­li­che Her­ab­stu­fung des Limits des Bestel­lers bei unse­rer Waren­kre­dit­ver­si­che­rung, so dass für die Bestel­lung kei­ne Deckung mehr besteht), ste­hen uns die Rech­te aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berech­tigt, alle noch nicht fäl­li­gen For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung fäl­lig zu stel­len und die sofor­ti­ge Ein­lö­sung von Wech­seln gegen deren Rück­ga­be zu verlangen.

12. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht und eine Auf­rech­nungs­be­fug­nis ste­hen dem Bestel­ler nur inso­weit zu, wie sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Abrufverträge

13. Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Soweit kei­ne ande­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den, ste­hen Abrufter­mi­ne und ‑men­gen unter dem Vor­be­halt unse­rer Lie­fe­rungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten; min­des­tens jedoch ist uns der Abruf einen Monat vor dem Lie­fer­ter­min bekannt zu geben. Wird die Ware nicht ver­trags­ge­mäß abge­ru­fen, sind wir berech­tigt, sie nach Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist als gelie­fert zu berech­nen oder vom Ver­trag zurückzutreten.

Lie­fe­rung

14. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, lie­fern wir „ab Werk“. Maß­ge­bend für die Ein­hal­tung des Lie­fer­ter­mins oder der Lie­fer­frist ist die Mel­dung der Ver­sand- bzw. Abhol­be­reit­schaft durch uns. Wer­den der Ver­sand bzw. die Abnah­me der Ware aus Grün­den ver­zö­gert, die der Bestel­ler zu ver­tre­ten hat, so wer­den ihm die dadurch ent­stan­de­nen Kos­ten berechnet.

15. Teil­lie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zuläs­sig und kön­nen von uns geson­dert in Rech­nung gestellt werden.

16. Inner­halb einer Tole­ranz von bis zu 10% Pro­zent der Gesamt­auf­trags­men­ge sind fer­ti­gungs­be­ding­te Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen zuläs­sig, ihrem Umfang ent­spre­chend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

17. Ver­sand­be­reit gemel­de­te Ware ist vom Bestel­ler unver­züg­lich zu über­neh­men. Ande­ren­falls sind wir berech­tigt, sie nach eige­ner Wahl zu ver­sen­den oder auf Kos­ten und Gefahr des Bestel­lers zu lagern.

18. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung wäh­len wir das Trans­port­mit­tel und den Transportweg.

19. Mit der Über­ga­be der Ware an die Bahn, den Spe­di­teur oder den Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lagers oder des Wer­kes geht die Gefahr bei allen Geschäf­ten, auch bei fran­ko- und frei-Haus-Lie­fe­run­gen, auf den Bestel­ler über, und zwar auch, wenn wir die Anlie­fe­rung über­nom­men haben. Pflicht und Kos­ten der Ent­la­dung gehen zu Las­ten des Bestel­lers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Kos­ten des Bestellers.

20. Unse­re Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns verschuldet.

21. Lie­fer­fris­ten ver­län­gern sich in ange­mes­se­nem Umfang bei Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung sowie bei Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer Hin­der­nis­se, die außer­halb unse­res Wil­lens lie­gen, soweit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Fer­ti­gung oder Ablie­fe­rung der Ware von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstän­de bei Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Die­se Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend für Lie­fer­ter­mi­ne. Wird die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges für eine der Par­tei­en unzu­mut­bar, so kann sie inso­weit vom Ver­trag zurücktreten.

Eigen­tums­vor­be­halt

22. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bis zu ihrer Bezah­lung vor (Vor­be­halts­wa­re), und zwar bis zur Erfül­lung sämt­li­cher – auch beding­ter – For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich aus wel­chem Rechtsgrund.

23. Der Bestel­ler darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung auf uns
über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.

24. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Bestel­ler, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach erfolg­lo­sem Ablauf einer dem Bestel­ler gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist zur Leis­tung zum Rück­tritt und zur Rück­nah­me berech­tigt; die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über die Ent­behr­lich­keit einer Frist­set­zung blei­ben unbe­rührt. Der Bestel­ler ist zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

25. Die For­de­run­gen des Bestel­lers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder der Ver­mie­tung der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt siche­rungs­hal­ber an uns abge­tre­ten. Die Berech­ti­gung, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ein­zu­zie­hen, erlischt im
Fal­le unse­res Wider­rufs, der spä­tes­tens bei Zah­lungs­ver­zug des Bestel­lers mög­lich ist.

26. Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit
ande­ren Waren durch den Bestel­ler steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren. Erlischt unser Eigen­tum durch Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Bestel­ler uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie für uns. Die hier­nach ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vorbehaltswaren.

27. Über Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Vor­be­halts­wa­re, in die uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen oder in sons­ti­ge Sicher­hei­ten hat der Bestel­ler uns unver­züg­lich unter Über­ga­be der für eine Inter­ven­ti­on not­wen­di­gen Unter­la­gen zu
unter­rich­ten. Dies gilt auch für sons­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen der Vorbehaltsware.

28. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der bestehen­den Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20%, so sind wir auf Ver­lan­gen des Bestel­lers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.


Sachmängel

29. Die Beschaf­fen­heit der Ware rich­tet sich aus­schließ­lich nach den ver­ein­bar­ten tech­ni­schen Lie­fer­vor­schrif­ten. Falls wir nach Zeich­nun­gen, Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Mus­tern usw. des Bestel­lers zu lie­fern haben, über­nimmt die­ser das Risi­ko der Eignung
für den vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck. Zusi­che­run­gen oder Garan­tien müs­sen aus­drück­lich schrift­lich als sol­che bezeich­net werden.

30. Sach­män­gel sind unver­züg­lich, spä­tes­tens sie­ben Tage seit Ablie­fe­rung schrift­lichn anzu­zei­gen. Sach­män­gel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von sie­ben Tage nach Ent­de­ckung schrift­lich anzuzeigen.

31. Wur­de eine Abnah­me der Ware oder eine Erst­mus­ter­prü­fung ver­ein­bart, ist die Rüge von Män­geln aus­ge­schlos­sen, die der Bestel­ler bei Abnah­me oder Erst­mus­ter­prü­fung hät­te fest­stel­len können.

32. Solan­ge der Bestel­ler uns nicht Gele­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu über­zeu­gen, er ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen die bean­stan­de­te Ware oder Pro­ben davon nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Ware nicht berufen.

33. Wir kön­nen nach unse­rer Wahl den Man­gel besei­ti­gen oder eine man­gel­freie Ware liefern.

34. Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Nach­er­fül­lung über­neh­men wir nur inso­weit, als sie, ver­gli­chen mit dem Wert, den die Ware ohne den Man­gel hät­te, und der Bedeu­tung des Man­gels für uns zumut­bar (ver­hält­nis­mä­ßig) sind. Aus­ge­schlos­sen sind Kos­ten des Bestel­lers im Zusam­men­hang mit dem Ein- und/oder Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache, für die Selbst­be­sei­ti­gung eines Man­gels sowie Mehr­auf­wen­dun­gen, die dar­aus ent­ste­hen, dass sich die ver­kauf­te und gelie­fer­te Ware an einem ande­ren als dem ver­ein­bar­ten Erfül­lungs­ort befindet.

Haf­tung

35. Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten haf­ten wir auf Scha­dens­er­satz – auch für unse­re lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Scha­den; im Übri­gen ist unse­re Haf­tung, auch für Man­gel- und Man­gel­fol­ge­schä­den, ausgeschlossen.

36. Vor­ste­hen­de Beschrän­kun­gen gel­ten nicht bei schuld­haf­tem Ver­stoß gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten; hier­zu zäh­len die Pflicht zur recht­zei­ti­gen, män­gel­frei­en Lie­fe­rung sowie Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die dem Bestel­ler die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands ermög­li­chen sol­len. Die­se Beschrän­kun­gen gel­ten fer­ner nicht bei schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Män­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen haben oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der gelie­fer­ten Ware über­nom­men haben sowie in Fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Beweis­last blei­ben hier­von unberührt.

37. Sind wir mit einer Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung in Ver­zug, kann der Bestel­ler nach Maß­ga­be von Ziff. 35. bis 36 Ersatz des Ver­zugs­scha­dens neben der Leis­tung ver­lan­gen; bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit jedoch beschränkt auf höchs­tens 10 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses für die in Ver­zug gera­te­ne Leis­tung. Das Recht des Bestel­lers auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung nach Maß­ga­be von Ziff. 35 bis 36 bleibt unberührt.

38. Ver­trag­li­che Ansprü­che, die dem Bestel­ler gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hangm mit der Lie­fe­rung der Ware ent­ste­hen, ver­jäh­ren ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware. Die­se Frist gilt auch für sol­che Waren, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben, es sei denn, die­se Ver­wen­dungs­wei­se wur­de schrift­lich ver­ein­bart. Davon unbe­rührt blei­ben unse­re Haf­tung aus vor­sätz­li­chen und
grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit sowie die Ver­jäh­rung von gesetz­li­chen Rück­griffs­an­sprü­chen (§§ 478, 479 BGB).

Zeich­nun­gen und Beschreibungen

39. An Kos­ten­vor­anschlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor; sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­ver­neh­men mit uns zugäng­lich gemacht wer­den. Zu Ange­bo­ten gehö­ri­ge Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurück­zu­ge­ben. Fer­ti­gungs­mit­tel (Mus­ter, Werk­zeu­ge, Formen)

40. Her­stel­lungs­kos­ten für Fer­ti­gungs­mit­tel (Mus­ter, Werk­zeu­ge, For­men, Scha­blo­nen) wer­den, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, dem Bestel­ler geson­dert berech­net. Dies gilt auch für Fer­ti­gungs­mit­tel, die infol­ge von Ver­schleiß ersetzt wer­den müssen.

41. Für Fer­ti­gungs­mit­tel beschränkt sich unse­re Haf­tung auf die eigen­üb­li­che Sorg­falt. Kos­ten für War­tung, Lage­rung und Pfle­ge trägt der Besteller.

42. Setzt der Bestel­ler wäh­rend der Anfer­ti­gungs­zeit der Fer­ti­gungs­mit­tel die Zusam­men­ar­beit mit uns aus oder been­det er sie, gehen alle bis dahin ent­stan­de­nen Her­stel­lungs­kos­ten zu sei­nen Lasten.

43. Die Fer­ti­gungs­mit­tel blei­ben, auch wenn der Bestel­ler sie bezahlt hat, min­des­tens bis zur Abwick­lung des Lie­fer­ver­tra­ges in unse­rem Besitz. Danach ist der Bestel­ler berech­tigt, die Fer­ti­gungs­mit­tel her­aus­zu­ver­lan­gen, wenn der Bestel­ler allen Ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung voll­stän­dig nach­ge­kom­men ist.

44. Wir ver­wah­ren die Fer­ti­gungs­mit­tel bis ein Jahr nach der letz­ten Lie­fe­rung an den Bestel­ler. Die Ver­wah­rungs­pflicht endet, wenn der Bestel­ler trotz einer ihm schrift­lich gesetz­ten Frist von 1 Monat das Fer­ti­gungs­mit­tel nicht her­aus­ver­langt und auch kei­ne neue Bestel­lung auf­ge­ge­ben hat.

45. Sofern wir Gegen­stän­de nach vom Bestel­ler über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern oder sons­ti­gen Unter­la­gen gelie­fert haben, über­nimmt die­ser die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sa­gen uns Drit­te unter Beru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de, sind wir – ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein – berech­tigt, inso­weit jede wei­te­re Tätig­keit ein­zu­stel­len und bei  Ver­tre­ten­müs­sen des Bestel­lers Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­chen Drit­ter unver­züg­lich freizustellen.

Ver­trau­lich­keit

46. Der Bestel­ler wird alle Unter­la­gen (dazu zäh­len auch Mus­ter, Model­le und Daten) und Kennt­nis­se, die er aus der Geschäfts­ver­bin­dung erhält, nur für die gemein­sam ver­folg­ten Zwe­cke ver­wen­den und mit der glei­chen Sorg­falt wie ent­spre­chen­de eige­ne Unter­la­gen und Kennt­nis­se geheim hal­ten, wenn wir sie als ver­trau­lich bezeich­nen oder an ihrer Geheim­hal­tung ein offen­kun­di­ges Inter­es­se haben. Die­se Ver­pflich­tung beginnt ab erst­ma­li­gem Erhalt der Unter­la­gen oder Kennt­nis­se und endet 36 Mona­te nach Ende der Geschäftsverbindung.

47. Vor­ste­hen­de Ver­pflich­tung gilt nicht für Unter­la­gen und Kennt­nis­se, die all­ge­mein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Bestel­ler bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet war, oder die danach von einem zur Wei­ter­ga­be berech­tig­ten Drit­ten über­mit­telt wer­den oder die vom Bestel­ler ohne Ver­wer­tung geheim zu hal­ten­der Unter­la­gen oder Kennt­nis­se ent­wi­ckelt werden.

Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Rechtswahl

48. Erfül­lungs­ort, auch für die Pflich­ten des Bestel­lers, ist unser Geschäftssitz.

49. Gerichts­stand ist unser Geschäfts­sitz. Wir sind auch berech­tigt, am Sitz des Bestel­lers zu klagen.

50. Es gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).